InternetAgentur
1. Gegenstand der Bedingungen
1.1Diese
Bedingungen regeln die Überlassung und Nutzung von Soft- und Hardware,
nachstehend „Programme” genannt, die von der Internetagentur , nachstehend
„Agentur” genannt, geliefert werden.
1.2 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen
Abmachungen geregelt. Maßgeblich dafür sind:
die
nachstehenden Bedingungen
die allgemein
angewandten Richtlinien und Fachnormen.
Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.
2. Leistungsumfang
durch die AGENTUR
2.1 Die Programme werden dem Anwender ohne verbaler Programmbeschreibung,
Bedienungs- und Installationsanweisung zu Verfügung gestellt.
2.2 Folgende Leistungen werden nicht erfaßt: Einweisung, Schulung,
Systemanalyse, Erfassung von Stammdaten, Lieferung von Datenträgern. Hier
gelten besondere Geschäftsbedingungen.
3. Engagement des Anwenders
3.1Wenn nicht anders vereinbart liegt die Verantwortung für die Auswahl, die
Nutzung sowie die Auswahl und Nutzung anderer Software, EDV-Maschinen (z.B.
Computer, Bildschirme, Tastaturen etc.) und Leistungen im Zusammenhang mit
Programmen ausschließlich beim Anwender.
3.2 Der Anwender wird die AGENTUR unverzüglich mit allen Informationen
versorgen, die zur Erbringung der Leistungen
gemäß Ziffer 2. durch die AGENTUR erforderlich sind. Der Anwender wird
insofern unverzüglich einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu
organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen.
3.3 Wenn nicht anders vereinbart hat der Anwender dafür zu sorgen, daß spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Programms fachkundiges und in der
Bedienung der eingesetzten Hardware geschultes Personal zu Verfügung steht.
3.4 Soweit durch fehlendes Fachpersonal beim Anwender oder durch unrichtige, lückenhafte
oder später geänderte Angaben des Anwenders
bei AGENTUR ein Mehraufwand für die Erbringung der Leistung gemäß Ziffer 2.
(z.B. im Rahmen der Programmkonfiguration) entsteht, gehen die in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten zu Lasten des Anwenders.
3.5 Der Anwender hält die ihm übergebenen Dokumentationsunterlagen sowie die
schriftlich oder fernmündlich mitgeteilten Änderungen oder sonstige im
Zusammenhang mit der Überlassung der Software erbrachten Leistungen auf den
neuesten Stand und archiviert sie.
4. Anlieferung, Abnahme,
Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Anwender erhält die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Version
zum jeweils aktuellen Preis Die Programme gelten als abgenommen, wenn der
Anwender nicht innerhalb von vier Wochen schwerwiegende Fehler mitteilt. Sofern
der Anwender als Sonderleistung eine Schulung oder Einweisung in das Programm
erhält, ist das Programm mit Übergabe sowie Beendigung der Einweisung oder
Schulung abgenommen. Der Anwender ist verpflichtet, die Software sofort nach
Anlieferung zu untersuchen, ihre Funktionsfähigkeit festzustellen und eventuell
auftretende Fehler zu rügen. Bei verspäteter Fehlermeldung entfällt die Gewährleistungspflicht
von AGENTUR.
5.
Gewährleistung
5.1. Dem Anwender ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in
Programmen trotz ausgiebiger Tests seitens des Softwareentwicklers nicht
ausgeschlossen werden können. AGENTUR übernimmt die Gewähr dafür, daß die
Programme bei Anlieferung nicht mit Fehlern behaftet sind. Ein Fehler im Sinne
dieses Vertrages ist eine erhebliche Abweichung von der Funktionsbeschreibung,
wie sie in der Programmbeschreibung
und der Bedienungsanweisung enthalten ist.
5.2. Hat der Anwender einen Fehler innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs
Monaten nach der
Abnahme mitgeteilt, wird AGENTUR diesen Fehler innerhalb angemessener
Frist beheben. Gelingt die Behebung nicht, so kann der Anwender nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Eine Minderung oder
Schadensersatz sind ausgeschlossen.
5.3. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder
Programmteile, die vom Anwender oder einem Dritten geändert oder erweitert
wurden, es sei denn, der Anwender weist nach, daß solche Änderungen oder
Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Die Gewährleistungspflicht
entfällt des weiteren dann, wenn die Programme auf einer anderen
Hardwarekonstellation, als sie in diesem Vertrag zugrunde gelegt ist, genutzt
werden. Ein der AGENTUR gegebenen falls aufgrund von derartigen Änderungen oder
Erweiterungen entstehender Aufwand bei der Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung
ist vom Anwender zu tragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Anwender
nicht die ihm zur Verfügung stehenden neuesten Programmversionen verwendet.
5.4. AGENTUR haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Anwender. AGENTUR haftet auch
nicht für sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden, insbesondere
nicht für den Verlust oder die Entstellung aufgezeichneter Daten. Dies gilt
nicht, soweit AGENTUR in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet.
6.
Haftung
6.1. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluß
des Vertrages,
Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher
Haftung, es sei denn, daß in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
gehaftet wird.
6.2. Der Anwender stellt AGENTUR von allen Ansprüchen Dritter frei, die über
die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.
6.3. Der Schadensersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn
nicht übersteigen, den der Anwender bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung
der Umstände, die er gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche
Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.
7.
Nutzungsumfang
7.1. Der Anwender erhält auf Dauer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche
Recht, die von AGENTUR überlassenen Programme nebst Programmunterlagen selbst
zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Mehrfachbenutzung
oder eine Nutzung in Verbindung mit einer vom Anwender hinsichtlich der Anzahl
der angeschlossenen Geräte vorgenommenen Veränderung
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGENTUR. AGENTUR wird
ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.
7.2. Alle Rechte an den Programmen und den übergebenen Unterlagen, insbesondere
auch der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung bleiben bei AGENTUR.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere die
Weitergabe eines Programmes oder von Programmunterlagen an Dritte, bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGENTUR.
7.3. Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen von überlassenen
Programmen oder Unterlagen ist ausschließlich
zu Sicherungs oder Archivierungszwecken zulässig. Der Anwender wird alle
Informationen über die Programme, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie
die Programme betreffenden Unterlagen vertraulich behandeln und alle nötigen
Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu verhindern.
7.4. Der Anwender verpflichtet sich, den Copyrightvermerk von AGENTUR auf dem
Programm und allen Programmunterlagen nicht zu entfernen. Der Anwender ist nicht
befugt, Veränderungen in Bezug auf die
Programmbezeichnung sowie in Bezug auf das Programm und die Programmunterlagen
vorzunehmen. Der Anwender verpflichtet sich, den Namen „AGENTUR” nur in
Bezug auf den Vertragsgegenstand zu verwenden.
7.5.Der Anwender erhält die Programme in kompilierter Fassung. Ein Anspruch auf
Lieferung des Quellcodes besteht nicht. Dem Anwender ist es untersagt, die ihm
gelieferten Programme oder Teile hiervon zu dekompilieren.
8.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1. Die Vergütung für die Überlassung der Programme wird gemäß den in der
Auftragsbestätigung aufgeführten Preisen berechnet.
8.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich zum Zeitpunkt der Leistung gesetzlich
gültigen Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.
8.3. Gegen Forderungen von AGENTUR kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet
werden, die rechts- kräftig
festgestellt oder nicht bestritten sind. Leistungsverweigerungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte
des Anwenders sind ausgeschlossen.
9.
Verzug, Nichterfüllung
9.1. Die Einhaltung von Liefer- und Nachbesserungsfristen durch AGENTUR setzt
voraus, das der Anwender seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig
erfüllt, insbesondere die von AGENTUR erbetenen Informationen erteilt und seine Zahlungspflichten einhält.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen,
mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
9.2. Hält AGENTUR ihre gesetzte Liefer- und Nachbesserungspflicht nicht ein, so
hat der Anwender AGENTUR eine angemessene Nachfrist (mindestens drei Wochen) zu
setzen.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Anwender kann AGENTUR Zinsen in Höhe
von 4,5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das
gesetzliche Recht der AGENTUR zur Geltendmachung weiterer Schäden oder zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
10.
Allgemeine Bestimmungen
10.1. Es gilt deutsches Recht.
10.2. Mit Ausnahme ausschließlicher Gerichtsstände gilt als Gerichtsstand
Ulm/Donau. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für Verträge mit
Vollkaufleuten.